Satzung

Satzung des Musikverein Bernhausen e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Musikverein Bernhausen e.V.“ im Folgenden kurz Verein genannt.
(2) Der Verein wurde am 12. Oktober 1924 in Bernhausen gegründet und hat seinen Sitz in 70794 Filderstadt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein ist Mitglied
a) in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.
b) im Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V.
c) im Kreismusikverband Stuttgart-Filder e.V.
(2) Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen der unter Absatz (1) genannten Vereinigungen.
(3) Der Verein macht sich die Förderung, Pflege und Erhaltung der Blas- und Volks-musik zur Aufgabe. Dieses Ziel verfolgt er durch:
a) Regelmäßige Übungsabende
b) Veranstaltungen von Konzerten
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
d) Teilnahme an Musikfesten und Wertungsspielen der unter Absatz 1 genannten Verbände
e) Die Unterhaltung einer Jugendarbeit und damit verbundene Förderung und Ausbildung von Jungmusikern
(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend davon kann die Hauptversammlung beschließen, dass dem Vorstand eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.“
§ 4 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) Jungmusikern
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
(2) Aktive Mitglieder sind alle Musiker in der Ausbildung, der Stammkapelle und den Jugendkapellen.
(3) Jungmusiker sind alle Mitglieder die sich in der Ausbildung befinden, sich jedoch noch nicht aktiv in einem der Orchester beteiligen.
(4) Mitglieder ohne den in § 4 Ziffer 2 u. 3 festgelegten Status sind fördernde Mitglieder.
(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder denen dieser Status zu erkannt wurde.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Hauptver-sammlung angerufen werden. Die Hauptversammlung kann das Aufnahmegesuch ablehnen. Die Hauptversammlung ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründer einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden, maßgebliches Datum ist der Zugang der Erklärung.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Mitglieder, die Ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch Ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vereinsbeirat ausgeschlossen werden.
(2) Die ausgeschlossenen Mitglieder können bei dem Vereinsbeirat Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet. Zu der ent-scheidenden Mitgliederversammlung ist das Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu laden. Vor dem Ausschluss durch die Hauptversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht
a) an der Hauptversammlung teilzunehmen, ab dem vollendeten 14. Lebens-jahr Anträge zu stellen und abzustimmen. Das aktive Wahlrecht gilt eben-falls ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
b) alle Veranstaltungen des Vereins zu den durch den Vereinsbeirat beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird in einer Summe zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. In Härtefällen kann der Vereinsbeirat über eine Beitragsfreiheit entscheiden. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
§ 9 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsbeirat
§ 10 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jähr-lich statt und zwar spätestens im März. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Filderstadt einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Achtel aller stimmberechtig-ten Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. Für die Bekanntmachungsfrist genügt in diesem Fall eine Woche.
(3) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende. Ist der verhindert, wird sie von seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung und ohne Rück-sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes, des Vereinsbeirats und der Mitglieder der Geschäftsbereiche
d) die Wahl des Wahlausschusses
e) die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
f) die Wahl des Vereinsbeirats
g) die Bestätigung der Wahlen aus den Geschäftsbereichen
h) die Aufstellung und Änderung der Satzung
i) die Änderung des Vereinszwecks
j) die Genehmigung der Geschäftsordnung
k) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vereinsbeirats bezüglich Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
l) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat
m) die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages für Mitglieder nach § 4 und einer etwaigen Aufnahmegebühr
n) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand oder der Vereinsbeirat an die Hauptversammlung verwiesen hat
o) die Auflösung des Vereins
p) den Austritt aus den in § 2 Abs.1 genannten Vereinigungen
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Grundstücksgeschäfte und Darlehensaufnahme bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
(3) Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.
(4) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit übernimmt das verbleibende Mitglied kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung.
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, für die die Satzung keine andere Zuständigkeit festlegt.
§ 12 Der Vereinsbeirat
(1) Dem Vereinsbeirat gehören an:
stimmberechtigte Mitglieder
a) der Vorsitzende
b) sein Stellvertreter
c) der Kassier
d) der Schriftführer
e) der Jugendleiter
f) die Geschäftsbereichvorsitzenden der einzelnen Geschäftsbereiche laut Geschäftsordnung
g) bis zu drei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern
h) bis zu drei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern
beratende Mitglieder ohne Stimmrecht:
i) der Dirigent
j) der Jugenddirigent
k) die Ehrenvorsitzenden
l) der Vorsitzende des Fördervereins
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsbeirats werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vereinsbeirat berät und beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und der Beschlüsse der einzelnen Geschäftsbereiche, sofern nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung zuständig ist. Des Weiteren ist der Vereinsbeirat für die Einhaltung und Umsetzung der Hauptversammlung verantwortlich.
(4) Der Vereinsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Geschäftsbereiche
(1) Der Vereinsbeirat kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben den Geschäftsbereichen übertragen.
(2) Die Festlegung der Aufgaben, Zweck und Organisation der Geschäftsbereiche wird durch den Vereinsbeirat in einer Geschäftsordnung festgelegt.
§14 Wahlen und Beschlussfassung
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsbeirats werden nach den Vorschriften des §12 Abs (2) von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vereinsbei-rat nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vereinsbeirats oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Die Amtsperiode dauert dann bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu betrauen.
(6) Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereinsbei-rats aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Hauptver-sammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach deren Ausscheiden einzuberufen ist.
(7) Vor der Durchführung von Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Versammlung entscheidet darüber, ob die Abstimmung geheim oder offen erfolgen soll. Wahlen erfolgen geheim, wenn dies mindestens ein Teilnehmer der Versammlung fordert.
(8) Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültig-en Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
§ 15 Protokollführung
(1) Über die Sitzungen der Hauptversammlung, des Vereinsbeirats und der einzelnen Geschäftsbereiche ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Niederschrift des Protokolls der Hauptversammlung ist durch den Versamm-lungsleiter und durch den Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 16 Ehrungen
(1) Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.
§ 17 Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
(2) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von € 2.000,00 (i.W. zweitausend) im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausbezahlt werden.
(3) Der Kassier fertigt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenab-schluss an, welcher der Hauptversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
(4) Der Kassier überwacht die Finanzen des Vereins.
§ 18 Kassenprüfung
(1) Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, welche nicht dem Vereinsbeirat angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege des Vereins sachlich und rechnerisch. Die Prüfung der Kasse bestätigen sie durch ihre Unterschrift. Der Hauptversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Kassiers.
(4) Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei Bedarf außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie haben den Kassier mindestens eine Woche vor der außerordent-lichen Prüfung zu informieren.
§ 19 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 20 Auflösung
(1) Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Antrag der Auflösung darf in der Mitgliederversammlung, in der er gestellt wird, nur beraten werden. Erhält der Antrag die Mehrheit von vier fünftel der erschienenen Mitglieder, ist über die Auflösung in einer weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ent-scheiden. Diese hat frühestens einen Monat, spätestens drei Monate nach der vorgenannten Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Filderstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 22.02.2008 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft